SparSichSaarG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
SparSichSaarG Art. 21Gebühren und Auslagen
Zweiter Abschnitt Verfahren
Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei den Instituten und bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden nicht erhoben.