Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SparSichSaarG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG Art. 17Erfüllung bei Ansprüchen aus Guthaben bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen

Zweiter Abschnitt Verfahren

In forceOfficial text

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in der Weise erfüllt, daß die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den festgestellten Betrag für Rechnung des Berechtigten an das gemeinnützige Wohnungsunternehmen zahlt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.