SparSichSaarG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
SparSichSaarG Art. 13Form der Gutschrift bei Spareinlagen
Zweiter Abschnitt Verfahren
Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einer Spareinlage, so wird die Gutschrift auf dem Sparkonto erteilt.