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SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985 Art. 16Stellung und Aufgaben

Abschnitt 2 Bundessortenamt

In forceOfficial text

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.