SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz
SortSchG 1985 Art. 1Voraussetzungen des Sortenschutzes
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie 1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.