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SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985 Art. 1Voraussetzungen des Sortenschutzes

Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes

In forceOfficial text

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie 1.

unterscheidbar,

2.

homogen,

3.

beständig,

4.

neu und

5.

durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet

ist.

(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.