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SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

SoldGG Art. 6Persönlicher Anwendungsbereich

Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

In forceOfficial text

Dieses Gesetz dient dem Schutz von 1.

Soldatinnen und Soldaten,

2.

Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.