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SoldGG · Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

SoldGG Art. 14Mitgliedschaft in Vereinigungen

Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen

In forceOfficial text

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in 1.

einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,

2.

einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mitglieder einer bestimmten Verwendungsgruppe angehören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,

sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.

(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.