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SiebdrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

SiebdrAusbV Art. 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

In forceOfficial text

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfungsbereich Siebdruckproduktion

50 Prozent,

2.

Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation

20 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Prozesstechnologie

20 Prozent,

4.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.