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SHKAMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

SHKAMAusbV Art. 8Inhalt von Teil 1

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

In forceOfficial text

Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.