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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 59Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden

Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung

In forceOfficial text

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen. Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.

(2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.

(3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.