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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 43Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

Unterabschnitt 1 Gleichstellungsbeauftragte

In forceOfficial text

(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter 1.

in einer Personalvertretung,

2.

in einer Schwerbehindertenvertretung und

3.

als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.