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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 38Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen

Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen

In forceOfficial text

(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.

(2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.