SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG Art. 36Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.