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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 25Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung

In forceOfficial text

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.

die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und

2.

die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.

(2) Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.