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SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG Art. 20Inhalt

Teil 4 Gleichstellungsplan

In forceOfficial text

(1) Der Gleichstellungsplan enthält 1.

eine Bestandsaufnahme,

2.

Zielvorgaben und

3.

Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben.

(2) Die Bestandsaufnahme besteht aus 1.

einer Beschreibung der Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten und

2.

einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf a)

eine die Gleichberechtigung fördernde Führungs- und Organisationskultur,

b) eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst und

c) ein benachteiligungsfreies Arbeitsumfeld.

(3) Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie 1.

messbar sind und

2.

zu einem festzulegenden Termin erreicht werden können.

(4) Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen.