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SGleibWV · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

SGleibWV Art. 14Formen der Stimmabgabe

Abschnitt 3 Durchführung der Wahl

In forceOfficial text

(1) Die Stimmabgabe erfolgt 1.

persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),

2.

bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder

3.

elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.