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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 89

Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

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Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.