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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 86

Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

In forceOfficial text

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.