SGG Art. 83
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.