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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 77

Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

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Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.