SGG Art. 77
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.