SGG Art. 62
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.