Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 57b

Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit

In forceOfficial text

In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.