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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 27

Zweiter Abschnitt Sozialgerichte

In forceOfficial text

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.