SGG Art. 219
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.