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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 191

Erster Unterabschnitt Kosten

In forceOfficial text

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.