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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 184

Erster Unterabschnitt Kosten

In forceOfficial text

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren vor den Sozialgerichten auf

150 Euro,

vor den Landessozialgerichten auf

225 Euro,

vor dem Bundessozialgericht auf

300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.