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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 178

Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

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Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.