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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 159

Erster Unterabschnitt Berufung

In forceOfficial text

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1.

dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,

2.

das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.