Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 157a

Erster Unterabschnitt Berufung

In forceOfficial text

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.