SGG Art. 107
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.