SGG Art. 1
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.