SGB IX Art. 89Verordnungsermächtigung
Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.