SGB 8 Art. 87eÖrtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.