SGB 5 Art. 161Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.