SGB 5 Art. 117aBundeswehrambulanzen
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.