SGB 3 Art. 376Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Erster Unterabschnitt Verfassung
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.