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SGB 3 · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB 3 Art. 280Aufgaben

Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

In forceOfficial text

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie 1.

Statistiken erstellt,

2.

Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt

und

3.

Bericht erstattet.