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SGB 3 · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB 3 Art. 137Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen

In forceOfficial text

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1.

arbeitslos ist,

2.

sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

3.

die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.