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SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

SGB XIV Art. 49Zuschüsse bei Zahnersatz

Abschnitt 1 Leistungen und Nachweispflicht

In forceOfficial text

Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn 1.

sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und

2.

es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.