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SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

SGB XIV Art. 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche

Abschnitt 1 Leistungen und Nachweispflicht

In forceOfficial text

(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen 1.

die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie

2.

einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.

Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach 1.

der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und

2.

den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.

Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.