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SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

SGB XIV Art. 21Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege

Unterabschnitt 2 Kriegsauswirkungen beider Weltkriege

In forceOfficial text

Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.