Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

SGB XIV Art. 139Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege

Kapitel 22 Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädigungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeitraum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.