Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

SGB XIV Art. 126Amtliche Statistik

Kapitel 20 Statistik und Bericht

In forceOfficial text

(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik 1.

zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie

2.

zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.

(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.

(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.