SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
SGB XIV Art. 111Träger der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 1 Organisation und Durchführung
Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Abschnitt 1 Organisation und Durchführung
Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.