SGB 12 Art. 73Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.