SGB 12 Art. 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.