SGB 12 Art. 49Hilfe zur Familienplanung
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.