SGB 12 Art. 128Zusatzerhebungen
Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.