SGB 11 Art. 103Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.