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SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X Art. 18Beginn des Verfahrens

Erster Titel Verfahrensgrundsätze

In forceOfficial text

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1.

von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

2.

nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.